Mit dem Vierbeiner über die Grenze

Viele Hundehaltende möchten ihre Tiere natürlich auch mit in die Ferien nehmen. Bevor man mit seinem Vierbeiner eine Reise ins Ausland antritt, sollte man sich aber gut informieren, ob dies überhaupt möglich ist. Sowohl in der Europäischen Union (EU) als auch in vielen Drittstaaten bestehen restriktive Einreisevorschriften für Tiere. Und auch vor der Rückkehr in die Schweiz gilt es abzuklären, ob die Voraussetzungen für den Grenzübertritt tatsächlich erfüllt sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Tier am Zoll beschlagnahmt und im schlimmsten Fall sogar eingeschläfert wird.


Text: Dr. iur. Gieri Bolliger, lic. iur. Andreas Rüttimann



Mit der richtigen und frühzeitigen Planung steht dem gemeinsamen Traumurlaub für Mensch und Hund nichts im Weg.

Anders als Katzen, die am liebsten in ihrem heimatlichen Revier bleiben, möchten die meisten Hunde so viel Zeit wie möglich mit ihrem Halter verbringen und ihn möglichst überall hin begleiten. Wer seinen Vierbeiner bei einer Reise ins Ausland dabeihaben möchte, muss allerdings zahlreiche Bestimmungen beachten und sollte sich daher frühzeitig über die geltenden Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Staates informieren.

Reise in die EU: Heimtierausweis, Chip und Tollwutimpfung

Für die Einreise in Länder der EU benötigen Hunde (übrigens auch Katzen und Frettchen) einen Heimtierausweis. Dieser ist während des ganzen Lebens des Tieres gültig. Er wird vom Tierarzt ausgestellt und enthält Angaben zum Tier, zum Eigentümer sowie zu allen vorgenommenen Impfungen und Untersuchungen. Ausserdem gibt er Auskunft darüber, ob das Tier ordnungsgemäss gekennzeichnet und registriert ist. Als weitere Voraussetzungen für eine Reise in oder durch EU-Staaten müssen Hunde mit einem Mikrochip oder mit einer vor dem 3. Juli 2011 angebrachten Tätowierung gekennzeichnet sein.

Verlangt wird überdies eine gültige Tollwutimpfung, die mindestens 21 Tage alt sein und im Heimtierpass vermerkt werden muss. Die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers, sofern sie durch einen bevollmächtigten Tierarzt mit Heimtierpass eingetragen worden sind. Andernfalls wird sie ein Jahr lang als gültig betrachtet. Wird während der Gültigkeitsdauer eine Nachimpfung vorgenommen, entfällt die Wartefrist von 21 Tagen vor der Grenzüberquerung. Bezüglich Tollwutimpfung gelten für sämtliche EU-Staaten dieselben Anforderungen. Die früher in verschiedenen Staaten wie etwa Grossbritannien, Irland, Malta oder Schweden, vorgesehenen Bluttests zum Nachweis der erfolgreichen Impfung sind seit 2012 nicht mehr notwendig.

Zusätzliche Einreisebestimmungen

Wer mit mehr als fünf Hunden unterwegs ist, untersteht den Regeln für das «gewerbliche Verbringen» und hat gewisse zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. So beispielsweise ist in jedem Fall ein amtstierärztliches Zeugnis mitzuführen und muss der Grenzübertritt beim europäischen tierärztlichen Informationssystem TRACES gemeldet werden. Zudem gilt es, auch bei Reisen in einige EU-Staaten gewisse Spezialvorschriften zu beachten. Wer beispielsweise seinen Hund nach Finnland, Grossbritannien, Irland oder Malta mitnehmen möchte, muss diesen einen bis fünf Tage vor der Einreise mit einem geeigneten Bandwurmmittel behandeln. Manche Staaten – unter anderem Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Kroatien und Ungarn – verbieten ausserdem ausdrücklich die Einreise von Hunden bestimmter Rassen oder verbinden sie mir Auflagen wie Leinen- oder Maulkorbzwang. So etwa ist die Einreise mit einem Pitbull-Terrier nach Irland, Kroatien, Ungarn und anderen Staaten nicht möglich. Weiter bestehen oftmals Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Welpen und Ausstellungstieren.

Teilweise strengere Regelungen in Nicht-EU-Staaten

Einreisevorschriften für Hunde in Ländern ausserhalb der EU lassen sich in der Regel mit jenen der EU-Staaten vergleichen. In einigen Ländern sind die Vorgaben aber strenger, und es wird beispielsweise zusätzlich eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung verlangt. Teilweise haben die Tiere eine gewisse Zeit in Quarantäne zu verbringen, bevor sie die Landesgrenze passieren dürfen (etwa, wenn man nach Japan reisen möchte). Bezüglich Tollwut akzeptieren verschiedene Länder darüber hinaus nur Testergebnisse, die aus einem anerkannten Labor stammen. Diese Vorgabe erfüllt in der Schweiz oft nur die Schweizerische Tollwutzentrale in Bern.

Sehr strenge Bestimmungen bestehen für die Einfuhr von Hunden nach Australien. Um überhaupt eine Importbewilligung erhalten zu können, muss zwischen 6 und 24 Monaten vor der Einreise ein Tollwuttest durchgeführt werden, der vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu bestätigen ist. Daneben ist vor dem Grenzübertritt noch eine Reihe weiterer medizinischer Tests erforderlich. Nachdem der Hund in Australien angekommen ist, muss er zudem mindestens zehn Tage in einer Quarantänestation verbringen.

Die Einreisebestimmungen für Hunde variieren von Staat zu Staat und können sich jederzeit kurzfristig ändern. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man sich daher – unabhängig davon, ob es sich um einen EU-Staat handelt oder nicht – vor jeder Reise rechtzeitig bei der Veterinärbehörde des jeweiligen Landes oder bei dessen Botschaft über die jeweiligen Vorschriften informieren.

Neben Einreise- sind noch weitere Vorschriften zu beachten

Neben den Einreisebestimmungen gilt es noch eine Vielzahl weiterer Punkte zu beachten. So muss natürlich sichergestellt werden, dass der Transport des Hundes möglichst schonen verläuft. Bei Flugreisen sollte man sich zudem bei der jeweiligen Airline über deren Bestimmungen zur Beförderung von Tieren erkundigen.

Auch am Urlaubsort selbst sind selbstverständlich die lokalen Vorschriften betreffend Tiere einzuhalten. In einigen Ländern ist es beispielsweise nicht erlaubt, Hunde an den Strand mitzunehmen. Weil herrenlose Hunde in vielen Ländern ein Problem darstellen, das die Behörden durch den Einsatz von Hundefängern zu bekämpfen versuchen, sollte ein Hunde ausserdem – nach einigen Tagen Eingewöhnungszeit an der Leine – stets in Ruf- und Sichtweite gehalten werden. Auch ausgelegte Giftköder bedeuten eine Gefahr für frei umherlaufende Tiere. Weiter empfiehlt es sich, das Halsband mit einem Adressanhänger (Ferien- und Heimadresse) zu versehen.

Bei Rückkehr gelten Schweizer Einfuhrbestimmungen

Bei der Rückreise in die Schweiz sind wiederum die Schweizer Einreisebestimmungen einzuhalten, also jene, die auch für Hunde gelten, die erstmals in der Schweiz eingeführt werden. Hunde, die aus der EU in die Schweiz gebracht werden, müssen mindestens 21 Tage zuvor gegen Tollwut geimpft worden sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können Welpen unter drei Monaten auch ohne gültige Tollwutimpfung eingeführt werden. Wie bei der Ausreise aus der Schweiz muss das Tier auch für die Einreise mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Ebenfalls erlaubt als Kennzeichnung ist eine Tätowierung, sofern sie wiederum vor dem 3. Juli 2011 angebracht worden ist.

Für die Einreise aus Nicht-EU-Staaten gelten teilweise abweichende Bestimmungen. Werden Hunde aus einem Tollwutrisikoland über einen Schweizer Flughafen eingeführt, ist eine seuchenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, die spätestens drei Wochen vor der Einreise beim BLV beantragt werden muss. Erfolgt die Einfuhr aus einem Drittstaat mit dem Auto oder der Bahn, wird die Spezialgenehmigung hingegen nicht verlangt, da die Kontrolle bereits bei der Einreise in die EU stattfindet. Allerdings muss, wer bei der Rückreise aus einem Lang mit urbaner Tollwut EU-Staaten durchquert, für seinen Hund einen Antikörpernachweis erbringen, wobei die entsprechende Blutprobe in der Regel drei Monate vor Grenzübertritt zu entnehmen ist. Um diesen Aufschub bei der Rückreise aus einem Land mit urbaner Tollwut zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Blutuntersuchung auf Tollwut-Antikörper bereits vor der Ausreise in der Schweizerischen Tollwutzentrale in Bern vorzunehmen.

Hundehaltende müssen sich rechtzeitig informieren

Tiere, die den Anforderungen an die Einfuhr in die Schweiz nicht entsprechen, werden an der Grenze zurückgewiesen. Sie können auf Kosten des Importeurs ins Herkunftsland zurückgeschickt werden. Geschieht dies nicht unverzüglich, werden sie vom grenztierärztlichen Dienst in einer Quarantänestation untergebracht und können nach zehn Tagen sogar getötet werden, falls ein Rücktransport nicht möglich ist. Vor der Einreise in die Schweiz muss sich der Halter des Hundes daher rechtzeitig beim BLV darüber informieren, welche Voraussetzungen für die Einfuhr zu erfüllen sind.


Quelle: weltdertiere.ch
Dr. iur. Gieri Bolliger ist Geschäftsleiter der Stiftung Tier im Recht (TIR) und Rechtsanwalt, lic.iur. Andreas Rüttimann ist rechtswissenschaftlicher Mitarbeiter der TIR.

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